Eingliederungshilfe: Leistungen, Antrag und Persönliches Budget

Die Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX finanziert Teilhabe – unter anderem die persönliche Assistenz. Dieser Bericht erklärt nachprüfbar, wer leistungsberechtigt ist, welche Leistungen dazugehören, wie der Antrag abläuft und warum das Persönliche Budget der Weg ist, die eigene Assistenz selbst auszusuchen.
Seit dem Bundesteilhabegesetz ist die Eingliederungshilfe keine Sozialhilfe mehr, sondern ein eigenes Teilhaberecht im SGB IX. Ihre Aufgabe ist es, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Wer leistungsberechtigt ist
Anspruch haben nach § 99 SGB IX Menschen mit einer wesentlichen Behinderung: Wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen im Zusammenspiel mit Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe erheblich einschränken. Maßgeblich ist der ermittelte Teilhabebedarf, nicht ein Grad der Behinderung oder ein Ausweis.
Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung. Auch ein Pflegegrad ersetzt die Eingliederungshilfe nicht – Pflegeleistungen nach SGB XI und Eingliederungshilfe nach SGB IX verfolgen unterschiedliche Ziele und können nebeneinander bestehen.
Welche Leistungen es gibt
§ 102 SGB IX teilt die Eingliederungshilfe in vier Gruppen:
- Soziale Teilhabe: Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben im eigenen Wohnraum, in der Freizeit und im sozialen Umfeld. Dazu gehören die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX – von der Übernahme einzelner Handlungen bis zur Begleitung bei der eigenständigen Alltagsbewältigung.
- Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungen rund um Arbeit und Beruf, etwa Arbeitsassistenz, Unterstützte Beschäftigung, Werkstattleistungen oder das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX.
- Teilhabe an Bildung: Hilfen für Schule, Ausbildung und Studium nach § 112 SGB IX, zum Beispiel Schulbegleitung oder Studienassistenz.
- Medizinische Rehabilitation: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109 SGB IX, soweit sie nicht bereits ein anderer Träger erbringt.
Persönliches Budget: Eingliederungshilfe, selbst organisiert
Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist keine andere Leistung, sondern eine andere Form der Ausführung: Es bleibt Eingliederungshilfe – nur wird der bewilligte Bedarf als Geldbetrag ausgezahlt, statt dass der Träger einen Dienst beauftragt. Der Anspruch und der Bedarf bleiben identisch, nur die Ausführung ändert sich.
Das Budget wird auf Antrag gewährt; Ziele, Höhe und Nachweise werden in einer Zielvereinbarung nach § 29 Absatz 4 SGB IX festgehalten. Der praktische Unterschied: Mit dem Budget suchst du deine Assistenzkräfte selbst aus. Du entscheidest, wer kommt, wann die Assistenz stattfindet und wie sie abläuft. Zwei übliche Wege:
- Arbeitgebermodell – du stellst deine Assistenzkräfte selbst an, mit Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Sozialversicherung. Größte Selbstbestimmung, dafür Arbeitgeberpflichten.
- Dienstleistermodell – ein Assistenzdienst ist Arbeitgeber und stellt die Kräfte; du bezahlst ihn aus dem Budget oder der Träger rechnet direkt ab. Weniger Verwaltung, dafür weniger Einfluss auf die Auswahl.
Auch ohne Budget: das Wunsch- und Wahlrecht
Auch ohne Budget gilt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX: Berechtigten Wünschen zu Ort und Ausgestaltung der Leistung ist zu entsprechen – etwa wenn die gewählte Form gleich wirksam und nicht unverhältnismäßig teuer ist.
Der Antrag in sechs Schritten
Der Antrag ist formlos möglich, schriftlich mit Datum ist sicherer. Der Eingang setzt die Fristen des § 14 SGB IX in Gang.
- 1. Bedarf aufschreiben: Notiere über einige Tage, in welchen Situationen du Unterstützung brauchst, wie lange sie dauert und was ohne sie nicht möglich wäre. Konkrete Alltagsbeispiele zählen im Verfahren mehr als Diagnosen.
- 2. Kostenlose Beratung nutzen: Die EUTB-Stellen nach § 32 SGB IX beraten unabhängig vom Kostenträger und kostenlos – auch schon vor dem Antrag und beim Formulieren der Ziele.
- 3. Antrag stellen: Beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Wer das ist, regelt jedes Bundesland selbst – je nach Land Sozialamt, Kreis, Bezirk oder Landschaftsverband. Ein Antrag bei der falschen Stelle ist unproblematisch: Nach § 14 SGB IX muss der Träger innerhalb von zwei Wochen prüfen und gegebenenfalls weiterleiten. Wenn du das Persönliche Budget möchtest, beantrage es gleich mit.
- 4. Bedarfsermittlung: Der Träger ermittelt den Bedarf nach § 13 SGB IX mit dem Instrument deines Bundeslandes, meist orientiert an der ICF. Du kannst eine Vertrauensperson dazunehmen.
- 5. Gesamtplan bzw. Teilhabeplan: Für die Eingliederungshilfe wird ein Gesamtplan nach den §§ 117 bis 121 SGB IX erstellt, bei mehreren beteiligten Trägern ein Teilhabeplan nach § 19 SGB IX. Deine Wünsche sind dabei nach § 8 SGB IX zu berücksichtigen.
- 6. Bescheid und Zielvereinbarung: Im Bescheid stehen Umfang, Zeitraum und Form der Leistung. Beim Persönlichen Budget kommt eine Zielvereinbarung nach § 29 Absatz 4 SGB IX dazu. Passt etwas nicht, ist Widerspruch innerhalb eines Monats möglich.
Einkommen und Vermögen
Bei der Eingliederungshilfe gibt es einen Beitrag aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 135 bis 142 SGB IX, mit Freibeträgen. Bestimmte Leistungen sind davon ausgenommen, unter anderem Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX (§ 138 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX). Die konkrete Berechnung macht der Träger im Einzelfall.
Kostenlose, unabhängige Beratung: die EUTB
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX berät kostenlos und unabhängig von den Kostenträgern – zur Eingliederungshilfe, zum Persönlichen Budget, zur Bedarfsermittlung und zum Widerspruch. Viele Stellen arbeiten im Peer-Ansatz, beraten also aus eigener Erfahrung mit Behinderung. Die Beratungsstellen in deiner Nähe findest du in unserer EUTB-Übersicht mit PLZ-Umkreissuche.
Assistenz finden – oder selbst Assistenz werden
Wenn die Eingliederungshilfe bewilligt ist, stellt sich die Frage, wer die Assistenz konkret leistet. Auf AssistMatch finden sich Assistenzsuchende und Assistenzkräfte in der eigenen Region. Geschrieben wird erst, wenn beide Seiten Interesse gezeigt haben. Für private Nutzung ist AssistMatch kostenlos.
Wer selbst in der Assistenz arbeiten möchte: Auf unserer Themenseite Persönliche Assistenz Jobs steht, wie der Einstieg funktioniert, wer den Lohn zahlt und was das Arbeitgebermodell für Assistenzkräfte bedeutet.
Häufig gestellte Fragen
- Was ist die Eingliederungshilfe?
- Die Eingliederungshilfe ist die Leistung für Menschen mit Behinderung nach Teil 2 des SGB IX (§§ 90 ff. SGB IX). Ihre Aufgabe ist es, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Seit dem Bundesteilhabegesetz ist sie keine Sozialhilfe mehr, sondern ein eigenes Teilhaberecht im SGB IX.
- Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
- Leistungsberechtigt sind nach § 99 SGB IX Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, also Menschen, bei denen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen in Wechselwirkung mit Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe erheblich einschränken. Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung; entscheidend ist der ermittelte Teilhabebedarf.
- Welche Leistungen gehören zur Eingliederungshilfe?
- Nach § 102 SGB IX umfasst sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Die persönliche Assistenz ist Teil der Sozialen Teilhabe und in § 78 SGB IX als Assistenzleistung ausdrücklich geregelt.
- Gilt das Persönliche Budget als Eingliederungshilfe?
- Ja. Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist keine eigene Leistungsart, sondern eine andere Form der Ausführung derselben Leistung. Die bewilligte Eingliederungshilfe wird dabei als Geldbetrag (oder Gutschein) ausgezahlt, statt dass der Träger einen Dienst beauftragt. Der Anspruch und der Bedarf bleiben identisch – nur die Ausführung ändert sich.
- Kann ich mir meine Assistenz beim Persönlichen Budget selbst aussuchen?
- Ja, das ist der Kern des Persönlichen Budgets: Wer das Budget erhält, entscheidet selbst, wer die Assistenz leistet, wann sie stattfindet und wie sie organisiert wird. Man kann Assistenzkräfte selbst anstellen (Arbeitgebermodell) oder einen Dienst beauftragen. Grundlage ist eine Zielvereinbarung nach § 29 Absatz 4 SGB IX, in der Ziele, Nachweise und Höhe festgehalten werden. Zusätzlich gilt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX auch ohne Budget.
- Wo stelle ich den Antrag?
- Beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Wer das ist, regelt jedes Bundesland selbst – je nach Land Sozialamt, Kreis, Bezirk oder Landschaftsverband. Ein Antrag bei der falschen Stelle ist unproblematisch: Nach § 14 SGB IX muss der Träger innerhalb von zwei Wochen prüfen und gegebenenfalls weiterleiten.
- Werden Einkommen und Vermögen angerechnet?
- Bei der Eingliederungshilfe gibt es einen Beitrag aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 135 bis 142 SGB IX, mit Freibeträgen. Bestimmte Leistungen sind davon ausgenommen, unter anderem Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX (§ 138 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX). Die konkrete Berechnung macht der Träger im Einzelfall.
- Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
- Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Kostenlose und unabhängige Unterstützung bieten die EUTB-Beratungsstellen nach § 32 SGB IX.
Fazit
Die Eingliederungshilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzliches Teilhaberecht. Sie finanziert unter anderem die persönliche Assistenz – und über das Persönliche Budget bestimmst du selbst, wer dich unterstützt und wie die Assistenz abläuft.
Hinweis: Dieser Bericht gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand September 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Zuständigkeiten und Bedarfsermittlung regeln die Bundesländer unterschiedlich. Verbindlich sind die gesetzlichen Regelungen und dein Bescheid. Kostenlose, unabhängige Beratung bieten die EUTB-Stellen.
Quellen
- gesetze-im-internet.de: § 90 SGB IX – Aufgabe der Eingliederungshilfe
- gesetze-im-internet.de: § 99 SGB IX – Leistungsberechtigter Personenkreis
- gesetze-im-internet.de: § 102 SGB IX – Leistungsgruppen
- gesetze-im-internet.de: § 78 SGB IX – Assistenzleistungen
- gesetze-im-internet.de: § 29 SGB IX – Persönliches Budget
- gesetze-im-internet.de: § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht
- gesetze-im-internet.de: § 14 SGB IX – Leistender Rehabilitationsträger und Fristen
- gesetze-im-internet.de: § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren
- gesetze-im-internet.de: § 32 SGB IX – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Über den Autor
Moritz Wolfgang Schauenburg
Gründer & Inhaber von AssistMatch