Glossar: Assistenz, Budget und Teilhabe
In Bescheiden, Anträgen und Beratungsgesprächen fallen viele Begriffe, die niemand von selbst kennt. Hier stehen die wichtigsten kurz erklärt – in Alltagssprache, mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage, wo es eine gibt. Konkrete Beträge und Fristen nennen wir bewusst nicht, weil sie sich regelmäßig ändern; sie erfährst du beim zuständigen Träger oder in der Beratung.
- Persönliche Assistenz
- Unterstützung im Alltag, die sich nach dem richtet, was die assistenznehmende Person will und anleitet – zum Beispiel Körperpflege, Haushalt, Begleitung zu Terminen, Arbeit oder Freizeit. Rechtliche Grundlage der Assistenzleistungen ist § 78 SGB IX.
- Assistenznehmer:in
- Die Person, die Assistenz erhält und den Einsatz anleitet. Sie entscheidet, was wann und wie getan wird.
- Assistenzkraft
- Die Person, die die Assistenz leistet. Für Alltagsassistenz ist häufig keine pflegerische Ausbildung nötig; bei medizinnahen Aufgaben gelten strengere Anforderungen.
- Arbeitgebermodell
- Die assistenznehmende Person stellt ihre Assistenzkräfte selbst an: Arbeitsverträge, Dienstplan, Lohnabrechnung und Meldungen laufen über sie. Dafür gibt es viel Gestaltungsfreiheit, aber auch Arbeitgeberpflichten.
- Mehr dazu: /arbeitgebermodell
- Assistenz- oder Pflegedienst
- Ein Anbieter, der Assistenzkräfte anstellt und einsetzt. Man gibt Organisation und Arbeitgeberpflichten ab und hat dafür weniger Einfluss auf Auswahl und Dienstplanung.
- Anbieter im Verzeichnis: /dienstleister
- Persönliches Budget
- Statt einer Sachleistung erhält man Geld (oder Gutscheine) und kauft die benötigte Unterstützung selbst ein. Geregelt in § 29 SGB IX. Grundlage ist eine Zielvereinbarung mit dem Leistungsträger.
- Mehr dazu: /persoenliches-budget
- Trägerübergreifendes Budget
- Ein Persönliches Budget, in dem Leistungen mehrerer Träger (z. B. Eingliederungshilfe und Pflegekasse) zusammengefasst werden. Ein Träger ist dann Ansprechpartner.
- Zielvereinbarung
- Schriftliche Vereinbarung zwischen leistungsberechtigter Person und Träger: Welche Ziele werden mit dem Budget verfolgt, wofür wird es eingesetzt, wie wird nachgewiesen.
- Leistungsträger
- Die Stelle, die zahlt – je nach Bedarf z. B. der Träger der Eingliederungshilfe, die Krankenkasse, die Pflegekasse, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder das Integrationsamt.
- Eingliederungshilfe
- Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderung nach Teil 2 des SGB IX, seit dem Bundesteilhabegesetz aus der Sozialhilfe herausgelöst.
- Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- Reformgesetz, das seit 2017 schrittweise in Kraft getreten ist. Es hat unter anderem Teilhabeleistungen neu geordnet, die Bedarfsermittlung vereinheitlicht und die EUTB eingeführt.
- ICF
- Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO. Sie beschreibt Teilhabe im Zusammenspiel von Gesundheit, Umwelt und persönlichen Faktoren und wird für die Bedarfsermittlung genutzt.
- Orientierungstest: /icf-test
- Bedarfsermittlung
- Verfahren, mit dem der Träger den individuellen Unterstützungsbedarf feststellt – in den Ländern mit unterschiedlichen Instrumenten, meist ICF-orientiert.
- Teilhabeplan / Gesamtplan
- Planungsinstrumente der Träger: Der Teilhabeplan koordiniert Leistungen mehrerer Träger, der Gesamtplan bündelt die Leistungen der Eingliederungshilfe.
- EUTB
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX: kostenlose Beratung, unabhängig von Leistungsträgern und Anbietern, oft von Menschen mit eigener Behinderungserfahrung (Peer Counseling).
- Mehr dazu: /eutb-beratung
- Pflegegrad
- Einstufung der Pflegebedürftigkeit (1 bis 5) durch die Pflegekasse nach Begutachtung. Er entscheidet über Leistungen der Pflegeversicherung – nicht über Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe.
- Verhinderungspflege
- Leistung der Pflegeversicherung, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt oder Urlaub macht. Umfang und Voraussetzungen richten sich nach dem SGB XI und ändern sich mit Gesetzesreformen – aktuelle Werte bei der Pflegekasse erfragen.
- Assistenz im Krankenhaus
- Seit der Regelung in § 44b SGB V können vertraute Assistenzkräfte unter bestimmten Voraussetzungen im Krankenhaus mitgenommen und finanziert werden.
- Arbeitsassistenz
- Regelmäßige Unterstützung am Arbeitsplatz, damit eine Beschäftigung ausgeübt werden kann. Häufig über das Integrationsamt finanziert.
- Mehr dazu: /assistenz-studium-beruf
- Studienassistenz
- Unterstützung im Studium, etwa beim Mitschreiben, Bibliotheksbesuch oder in Laboren – oft als Leistung zur Teilhabe an Bildung.
- Peer Counseling
- Beratung von Menschen mit Behinderung für Menschen mit Behinderung – zentraler Ansatz der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung und der EUTB.
- Selbstbestimmt Leben
- Bewegung und Leitgedanke: Menschen mit Behinderung entscheiden selbst über ihr Leben, ihre Unterstützung und ihre Assistenzkräfte.
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über einen Grad der Behinderung ab 50 samt Merkzeichen. Er ist Voraussetzung für bestimmte Nachteilsausgleiche, nicht aber automatisch für Assistenzleistungen.
- Widerspruch
- Rechtsbehelf gegen einen Bescheid, in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Träger einzulegen. Die Begründung kann nachgereicht werden.
Hinweis: Dieses Glossar ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, hängt vom Träger, vom Bundesland und von deiner konkreten Situation ab.