Schulbegleitung: Anspruch, Antrag und Ablauf
Eine Schulbegleitung unterstützt ein einzelnes Kind im Schulalltag, damit es am Unterricht und am Schulleben teilnehmen kann. Diese Seite erklärt kurz und nachprüfbar, wer Anspruch hat, welche Stelle zuständig ist und wie der Antrag abläuft – mit Verweis auf die Gesetzestexte.
Was eine Schulbegleitung macht – und was nicht
Schulbegleitung ist eine assistierende Tätigkeit. Sie gleicht behinderungsbedingte Hürden aus, übernimmt aber nicht den Bildungsauftrag der Schule. Für den Unterricht selbst bleibt die Schule verantwortlich.
Im Unterricht dabei sein
Material bereitlegen, Arbeitsschritte strukturieren, an Aufgaben erinnern, bei Unruhe oder Überforderung ruhig begleiten. Was unterrichtet und bewertet wird, bleibt Sache der Lehrkraft.
Pflege und Selbstversorgung
Unterstützung beim Toilettengang, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken oder beim Umgang mit Hilfsmitteln.
Mobilität und Wege
Begleitung auf dem Schulweg, zwischen Räumen, bei Ausflügen und Klassenfahrten, soweit das im Bescheid bewilligt ist.
Kommunikation und Kontakt
Verständigung unterstützen, etwa mit Gebärden oder unterstützter Kommunikation, und Kontakte zu Mitschüler:innen anbahnen, ohne sie zu ersetzen.
Wer zahlt: Jugendamt oder Eingliederungshilfe?
Die Zuordnung entscheidet, wohin der Antrag geht:
- Seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung – zuständig ist die Kinder- und Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII, also in der Regel das Jugendamt.
- Körperliche, geistige oder Sinnesbehinderung – zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX. Wie dieser heißt, regelt jedes Bundesland selbst: Sozialamt, Kreis, Bezirk oder Landschaftsverband.
Wird der Antrag bei der falschen Stelle gestellt, ist das kein Beinbruch: Nach § 14 SGB IX muss der Träger ihn innerhalb von zwei Wochen weiterleiten, statt ihn abzulehnen.
Der Antrag in sechs Schritten
1. Bedarf konkret aufschreiben
Notiert über einige Schultage hinweg, in welchen Situationen Unterstützung nötig ist und was ohne sie passiert. Konkrete Beispiele wiegen im Verfahren mehr als Diagnosen.
2. Beratung holen
Die EUTB-Stellen nach § 32 SGB IX beraten kostenlos und unabhängig vom Träger – auch schon vor dem Antrag.
3. Antrag stellen
Der Antrag ist formlos möglich, schriftlich mit Datum ist besser. Das Datum des Eingangs setzt die Fristen des § 14 SGB IX in Gang. Bei Minderjährigen stellen die Sorgeberechtigten den Antrag, ab 15 Jahren können junge Menschen ihn nach § 36 SGB I auch selbst stellen.
4. Unterlagen nachreichen
Üblich sind ärztliche oder fachärztliche Stellungnahmen, Therapieberichte, sonderpädagogische Gutachten und eine Stellungnahme der Schule zum Unterstützungsbedarf.
5. Bedarfsermittlung und Teilhabeplan
Der Träger ermittelt den Bedarf mit einem landesrechtlichen Instrument nach § 13 SGB IX. Sind mehrere Träger beteiligt, wird ein Teilhabeplan nach § 19 SGB IX erstellt, auf Wunsch mit Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX.
6. Bescheid prüfen
Im Bescheid stehen Umfang, Zeitraum und Form der Leistung. Passt etwas nicht, ist Widerspruch innerhalb der Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung möglich – meist ein Monat.
Wie die Begleitung organisiert wird
Meist beauftragt der Träger einen Dienst, der die Schulbegleitung stellt. Alternativ kann die Leistung als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX ausgezahlt werden – dann suchen Familien die Person selbst aus und werden häufig selbst Arbeitgeber:in. Beide Wege haben Vor- und Nachteile; das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX ist dabei zu berücksichtigen.
Ausführliche Ratgeber zum Thema
- Schulbegleiter beantragen: Anspruch, Antrag und Ablauf – Schritt für Schritt, mit Unterlagen-Checkliste.
- Integrationshelfer und Schulbegleitung – Aufgaben, Qualifikation und Suche nach der passenden Person.
Häufige Fragen
- Was ist eine Schulbegleitung?
- Eine Schulbegleitung – je nach Region auch Schulassistenz, Integrationshelfer:in oder Teilhabeassistenz genannt – unterstützt einzelne Schüler:innen mit Behinderung im Schulalltag, damit sie am Unterricht und am Schulleben teilnehmen können. Sie unterrichtet nicht und ersetzt keine Lehrkraft; der Kernbereich der pädagogischen Arbeit bleibt Aufgabe der Schule.
- Wer ist zuständig: Jugendamt oder Sozialamt?
- Das hängt von der Art der Behinderung ab. Bei einer seelischen Behinderung oder wenn eine solche droht, ist die Kinder- und Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII zuständig, also in der Regel das Jugendamt. Bei körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung ist es der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX – je nach Bundesland Sozialamt, Kreis, Bezirk oder Landschaftsverband. Bei Mehrfachbehinderung gelten Sonderregelungen des jeweiligen Landesrechts.
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird Schulbegleitung bewilligt?
- Rechtsgrundlage sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, insbesondere die Hilfen zu einer Schulbildung, beziehungsweise § 35a SGB VIII in Verbindung mit dem SGB IX bei seelischer Behinderung. Wer leistungsberechtigt ist, richtet sich nach § 99 SGB IX.
- Wie lange dauert die Entscheidung über den Antrag?
- Nach § 14 SGB IX prüft der Träger innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag sonst weiter. Ist kein Gutachten nötig, muss er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden; wird ein Gutachten gebraucht, innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens. In der Praxis dauert es oft länger – die Fristen sind trotzdem einklagbar.
- Müssen Eltern die Schulbegleitung bezahlen?
- Die bewilligte Leistung wird vom zuständigen Träger finanziert. Ob und wie Einkommen und Vermögen herangezogen werden, ist unterschiedlich geregelt: Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sind nach § 138 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX vom Beitrag aus Einkommen und Vermögen ausgenommen. Wer ohne Bewilligung selbst jemanden beauftragt, bleibt in der Regel auf den Kosten sitzen.
- Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
- Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die Frist und der Rechtsweg stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Kostenlose, neutrale Unterstützung gibt es bei den EUTB-Beratungsstellen nach § 32 SGB IX.
Passende Begleitung finden
Wenn die Leistung bewilligt ist, stellt sich die Frage, wer das Kind konkret begleitet. Auf AssistMatch können Familien und Assistenzkräfte sich in der eigenen Region finden. Geschrieben wird erst, wenn beide Seiten Interesse gezeigt haben. Für private Nutzung ist AssistMatch kostenlos.
Quellen
- § 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
- § 14 SGB IX – Leistender Rehabilitationsträger und Fristen
- § 99 SGB IX – Leistungsberechtigter Personenkreis
- § 138 SGB IX – Beitrag aus Einkommen und Vermögen (Ausnahmen)
- § 29 SGB IX – Persönliches Budget
Hinweis: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand September 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Einzelheiten – besonders die Zuständigkeit – regeln die Bundesländer unterschiedlich. Verbindlich sind die gesetzlichen Regelungen und dein Bescheid. Kostenlose, unabhängige Beratung bieten die EUTB-Stellen.