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Assistenz beantragen – so laufe ich das Verfahren durch

Der Antrag ist der Moment, in dem viele aufgeben – zu viele Formulare, zu viele Zuständigkeiten. Dabei kommt es vor allem auf drei Dinge an: den Bedarf gut zu beschreiben, Fristen zu kennen und alles schriftlich zu haben. Genau das sortiere ich hier.

Wer ist zuständig?

Assistenz im Alltag ist meist eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 78 SGB IX. Der zuständige Träger unterscheidet sich je nach Bundesland – mal ist es der Bezirk, mal der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Geht es um Assistenz am Arbeitsplatz, kommen die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder das Integrations- bzw. Inklusionsamt in Frage; pflegerische Leistungen laufen über die Pflegekasse (SGB XI).

Wichtig: Ich muss das nicht selbst richtig treffen. Nach § 14 SGB IX prüft der Träger innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag sonst an den richtigen Träger weiter. Mein Antragsdatum bleibt dabei erhalten.

Schritt für Schritt

  1. 1. Beratung holen

    Ich gehe zu einer EUTB-Stelle oder einem Zentrum für selbstbestimmtes Leben. Die Beratung ist kostenlos und unabhängig vom Träger und hilft mir, das Verfahren einzuschätzen.

  2. 2. Bedarf dokumentieren

    Ich schreibe eine Woche lang auf, wobei ich Unterstützung brauche und wie lange sie dauert – morgens, tagsüber, abends, nachts. Dieses Bedarfstagebuch ist später mein wichtigstes Argument.

  3. 3. Antrag stellen

    Ich stelle den Antrag schriftlich beim zuständigen Träger, mit Datum und am besten nachweisbar. Wenn ich die Leistung als Persönliches Budget möchte, schreibe ich das ausdrücklich hinein.

  4. 4. Unterlagen nachreichen

    Ärztliche Befunde, Schwerbehindertenausweis, Pflegegrad-Bescheid und mein Bedarfstagebuch reiche ich nach. Ich notiere, was ich wann geschickt habe.

  5. 5. Gespräch zur Bedarfsermittlung

    Beim Termin beschreibe ich meinen Alltag konkret und ehrlich – auch das, was an schlechten Tagen nicht geht. Eine Vertrauensperson darf dabei sein.

  6. 6. Bescheid prüfen

    Ich vergleiche den Bescheid mit meinem Bedarf: Stundenzahl, Zeiträume, Form der Leistung. Passt etwas nicht, lege ich innerhalb der Frist Widerspruch ein.

Was in meinen Antrag gehört

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift und – falls vorhanden – mein Aktenzeichen.
  • Der Satz, dass ich Assistenzleistungen beantrage, und ab wann ich sie brauche.
  • Ob ich die Leistung als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX möchte.
  • Eine kurze Beschreibung meines Alltags und der Situationen, in denen ich Hilfe brauche.
  • Hinweis auf Unterlagen, die ich beilege oder nachreiche.
  • Datum und Unterschrift – und für mich eine Kopie.

Wenn es hakt

Wird nicht entschieden, frage ich schriftlich nach und setze eine Frist. Kommt eine Ablehnung oder werden zu wenige Stunden bewilligt, lege ich innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch ein – zunächst formlos, die Begründung reiche ich nach. Für die Begründung helfen mein Bedarfstagebuch und ärztliche Stellungnahmen. Bei den EUTB-Stellen bekomme ich dabei kostenlose Unterstützung.

Und danach: Menschen finden

Ein Bescheid organisiert noch keinen Alltag. Bei AssistMatch lege ich ein Profil an, gebe meinen Umkreis an und sehe Menschen in meiner Nähe, die Assistenz anbieten – kostenlos für Assistenznehmer:innen und private Assistenzkräfte.

Häufige Fragen

Wo stelle ich den Antrag auf Assistenz?
Bei dem Rehabilitationsträger, der für die Leistung zuständig ist – bei Assistenz im Alltag ist das meist der Träger der Eingliederungshilfe, häufig angesiedelt beim Bezirk, Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Wenn ich beim falschen Träger lande, ist das kein Problem: Der Antrag wird weitergeleitet.
Muss der Antrag schriftlich sein?
Ein formloser schriftlicher Antrag reicht aus, um das Verfahren und die Fristen in Gang zu setzen. Ich schreibe hinein, dass ich Assistenzleistungen beantrage, und reiche Formulare und Unterlagen nach. Ich hebe eine Kopie mit Datum auf.
Welche Fristen gelten?
Nach § 14 SGB IX prüft der Träger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag sonst weiter. § 18 SGB IX regelt zusätzlich, dass ich mir eine Leistung unter bestimmten Voraussetzungen selbst beschaffen und die Erstattung verlangen kann, wenn nicht rechtzeitig entschieden wird.
Was passiert bei der Bedarfsermittlung?
Der Träger ermittelt, welchen Unterstützungsbedarf ich habe – in der Regel in einem persönlichen Gespräch und mit einem Instrument, das sich an der ICF orientiert. Ich darf eine Vertrauensperson dazunehmen und sollte mir eigene Notizen machen.
Was ist ein Teilhabeplan?
Sind mehrere Leistungen oder Träger beteiligt, wird ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt (§ 19 SGB IX). Darin wird abgestimmt, welche Leistungen zusammenwirken. Auf Wunsch kann dazu eine Teilhabeplankonferenz stattfinden.
Was mache ich bei einer Ablehnung?
Gegen den Bescheid kann ich Widerspruch einlegen – die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung und beträgt im Regelfall einen Monat. Ich lege den Widerspruch fristgerecht ein und reiche die Begründung nach. Beratung dazu gibt es kostenlos bei den EUTB-Stellen.
Wird mein Einkommen angerechnet?
Für Leistungen der Eingliederungshilfe gelten eigene Regeln zu Einkommen und Vermögen (§§ 135 ff. SGB IX) mit Freibeträgen. Ob und wie viel ich beitragen muss, hängt vom Einzelfall ab und steht im Bescheid – deshalb lasse ich mich vorher beraten.

Hinweis: Diese Seite gibt meine persönliche Einordnung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die gesetzlichen Regelungen und dein Bescheid. Unabhängige Beratung bekommst du kostenlos bei den EUTB-Stellen.